Zurückstellung von der Schule in Nordrhein Westfalen (NRW):

Zurückstellung von der Schule in NRW - Grundlagen:

§ 35 Abs. 3 Schulgesetz NRW regelt die Zurückstellung von der Schule:

Schulpflichtige Kinder können hiernach "aus erheblichen gesundheitlichen Gründen" für ein Jahr zurückgestellt werden.

Dies ist dem Wortlaut nach eine engere Konstellation als in anderen Bundesländern, wenn dort überwiegend von geistigen und gesundheitlichen Gründen die Rede ist.

Die Zurückstellung von der Schule ist allerdings ohnehin eine individuelle Einzelfallentscheidung und es wird einem Kind auch nicht gesundheitlich (im Sinne seiner seelischen Gesundheit) zuträglich sein, wenn es in die Schule gehen müßte, obwohl es hierzu noch nicht in der Lage ist.

Für nähere Informationen, eine Erstberatung zur Zurückstellung von der Schule oder einer deutschandweiten Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

Zurückstellung von der Schule und sonderpädagogischer Förderbedarf (AOSF):

Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit der Zurückstellung vom Schulbesuch ist oftmals die Neigung der Schulbehörden, in solchen Fällen auf eine sofortige Einschulung in einer Sonderschule (Förderschule) zu drängen.

Eine solche Verknüpfung ist neuerdings verstärkt zu beachten, so daß man sich im Falle einer beabsichtigten Zurückstellung vom Schulbesuch dieses Risikos bewußt sein sollte. Für Fragen hinsichtlich Ihres persönliche Risikos kontaktieren Sie mich deshalb bitte möglichst bevor Sie einen Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch stellen.

Sollten Sie bereits in einer Situation sein, wo neben einem Verwaltungsverfahren zum Zwecke der Zurückstellung vom Schulbesuch zugleich auch ein AOSF-Verfahren (=sonderpädagogischer Förderbedarf) eingeleitet wurde, so ist höchste Vorsicht geboten, weil insofern eine große Gefahr besteht, daß schlußendlich das Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf sofort eingeschult wird, ggf. sogar in eine Sonderschule.

In solchen Fällen kontaktieren Sie mich bitte frühzeitig, da man zu Beginn erfahrungsgemäß noch viel mehr machen kann, als wenn (wie dies durchaus praxisüblich ist) kurz vor oder kurz nach Beginn den Sommerferien ein Bescheid ergeht, daß das Kind in die Sonderschule (Förderschule) soll. Dann bleibt meist nur noch ein Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht.

Weitere Informationen zum Themenbereich Einschulung und vorzeitige Einschulung erhalten Sie durch das Betätigen der nachfolgenden Links: