Schulwechsel bei Grundschulen, Aufnahme in die 5. Klasse oder spätere Wechsel bei Gesamtschulen, Realschulen oder Gymnasien

Die „richtige“ Schule wird bei der Einschulung oder dem Wechsel in eine Gesamtschule, Realschule oder ein Gymnasium aus vielen Gründen immer wichtiger:

  • Bei Grundschulen hat man zwar in NRW grundsätzlich freie Schulwahl, diese kann aber durch Schuleinzugsbereiche oder die vorzugsweise Aufnahme von Schülern, für dies die nahegelegenste Schule ist, eingeschränkt werden.
  • Bei Gesamtschulen, Realschulen und Gymnasien hat man zwar freie Schulwahl, hier unterscheiden sich Schulen aber inzwischen mitunter was die Sprachenfolge, Zusatzangebote etc. anbelangt.

Und liegen diese Gründe nicht bereits bei der Einschulung oder der Aufnahme in die Klasse 5 vor, so können sich auch später noch Gründe für einen Schulwechsel ergeben.

  • Probleme mit Lehrern,
  • Mobbing in der Schule,
  • wenn der Schüler sich besser oder schlechter entwickelt, so dass er die Schulform wechseln möchte,

Nachfolgend sehen Sie einen Überblick über die wichtigsten Themenbereiche anlässlich der Aufnahme in die Wunschschule oder eines späteren Schulwechsels, die anlässlich meiner Tätigkeit als Anwalt für Schulrecht immer wieder relevant werden.

Solche allgemeinen Informationen ersetzen selbstverständlich keine individuelle Betrachtung des konkreten Falles. Natürlich können Sie mich deshalb auch für eine Erstberatung kontaktiere bzw. übernehme ich Ihren Fall auch direkt gegenüber Schulen/Schulbehörden und Gerichten!

Anwalt für Schulrecht - Nordrheinwestfalen

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in NRW

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Wunschschule Baden-Württemberg

Wunschschule Bayern

Wunschschule Hessen

Wunschschule Niedersachsen

und Wunschschule Rheinland-Pfalz

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Wie sind die Regeln für Aufnahmen und Schulwechsel in NRW geregelt?

In NRW gibt es keine Regelungen für Schulbezirke wie in anderen Bundesländern, allerdings können gem. § 84 Schulgesetz NRW Schuleinzugsbereiche gebildet werden, was aber selten ist.

Die Aufnahme in die Schulen ist im Übrigen in § 46 SchulG NRW und § 1 AO-GS NRW für die Grundschulen und § 1 Apo-S1 NRW für die weiterführenden Schulen geordnet.

Für spätere Schulformwechsel finden sich Regelungen in § 12 APO-S1 NRW für die Erprobungsstufe und in § 13 APO-S1 NRW für danach.

Die Einschulungsregelungen in NRW (Einschulungsstichtag/ Zurückstellung von der Schule/ vorzeitige Einschulung in NRW) sind im Schulgesetz NRW für das Land Nordrhein-Westfalen geregelt. Ergänzende Regelungen ergeben sich aus der Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS NRW.

Anwalt für Schulrecht - Info

Aufnahme Grundschule und Schulwechsel bei Grundschulen in NRW

Der Besuch der Wunschschule ist bei Grundschulen in NRW (im Gegensatz zu anderen Bundesländern) nicht durch die Festlegung durch Schulbezirke reglementiert. Grundsätzlich kann man das Kind also in allen Grundschulen anmelden.

In NRW werden dann aber vorzugsweise Kinder aufgenommen, für die diese Grundschule die nächstgelegene Schule ist bzw. durch die Einrichtung von Schuleinzugsbereichen kann auch in NRW die Aufnahme von Schülern reglementiert werden. Unabhängig davon kann es bei einem Bewerberüberhang bereits bei Grundschulen zu Auswahlverfahren kommen.

Spätere Schulwechsel sind in NRW denkbar, können aber gleichsam durch Schuleinzugsbereiche und Aufnahmekapazitäten beschränkt sein.

Näheres dazu unter dem Link Aufnahme Grundschule & Schulwechsel NRW

Anwalt für Schulrecht - Info

Aufnahme Gesamtschule, Realschule und Gymnasium in NRW

Wer in die 5. Klasse einer Gesamtschule, einer Realschule oder eines Gymnasiums wechselt, kann sich – grundsätzlich – in seiner Wunschschule anmelden. Ob man in der Wunschschule dann angenommen wird, ist eine andere Frage, wenn es mehr Bewerber als Schulplätze gibt, d.h. die Aufnahmekapazität überschritten wird.

Neben dem Wechsel auf die Wunschschule in der 5. Klasse kann es natürlich auch später zu Situationen kommen, bei denen man die Schule wechseln möchte. Wechselt man nur die Schulform, gibt es meist keine Probleme, solange die aufnehmende Schule Kapazitäten aufweist und nicht die Fächerreihenfolge dem entgegensteht. Will man indes zugleich die Schulform wechseln, dann wird dies deutlich komplizierter.

Näheres erfahren Sie unter dem Link Aufnahme Klasse 5 & Schulwechsel bei Gesamtschulen, Realschulen und Gymnasien.

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