Legasthenie und LRS ind Nordrhein-Westfalen - Legasthenie-Erlass:

Fördermaßnahmen und Nachteilsausgleiche bei Legasthenie bzw. umgangssprachlich auch LRS (mithin auch genauer differenziert in Lese-Rechtschreibschwäche & Lese-Rechtschreibstörung) regelt in Nordrhein-Westfalen der Legasthenie-Erlass Nordrhein-Westfalen.

Legasthenie-Erlass Nordrhein-Westfalen:

Der Legasthenie-Erlass Nordrhein-Westfalen ist ein inzwischen im Vergleich mit anderen Bundesländern "im Mittelfeld liegende Regelung". Den tatsächlichen Erfordernissen wird sie nur ansatzweise gerecht wird, andererseits gibt es einige beachtliche Ansätze, die über das hinausgehen, was andere Bundesländer regeln.

Wer einen Vergleich mit Regelungen anderer Bundesländer haben möchte, den verweise ich auf meinen Landesportal Schulrecht Bayern, mit Ausführungen zu sehr weitreichenden Regelungen in Bayern, insbesondere Unterscheidung zwischen Lese-Rechtschreibschwäche und Lese-Rechtschreibstörung.

Feststellung von Legasthenie bzw. LRS:

Ein Kernstück ist stets die Feststellung von Legasthenie bzw. LRS.

Manchmal gehen die Impulse auch von den Schulen aus. Sollte dies nicht der Fall sein bzw. die Schulen sich quer stellen, kontaktieren Sie mich bitte rechtzeitig, denn die frühzeitige Feststellung von Legasthenie und LRS ist stets Voraussetzung für eine reibungslose Inanspruchnahme der hieraus resultierenden Folgen (Fördermaßnahmen, Nachteilsausgleiche).

Fördermaßnahmen Legasthenie, LRS:

Die Fördermaßnahmen sind im Legasthenie-Erlass NRW unter Ziffer 2 geregelt.

Hierauf will ich nicht tiefer eingehen, da solche Maßnahmen oftmals leider völlig unzureichend sind, so daß Eltern ergänzend private Angebote in Anspruch nehmen müssen, zum anderen ist natürlich zu differenzieren zwischen Schülern, die geheilt werden können und solchen, die dauerhafte Probleme im Lese-Rechtschreibbereich behalten - trotz Fördermaßnahmen.

Nach alledem sind die nachfolgenden Nachteilsausgleiche meist relevanter.

Nachteilsausgleich Legasthenie, LRS:

Der Nachteilsausgleich Legasthenie/ LRS beinhaltet immer 2 Komponenten:

  • Die Leistungsfeststellung (das Anfertigen einer Klausur).
  • Die Leistungsbeurteilung (die Benotung).

Wichtig sind beide:

  • Die Leistungsfeststellung, weil man dort versäumte Nachteilsausgleiche im schulischen Bereich kaum nachholen kann.
  • Die Leistungsbeurteilung, weil es hier um die Wurst geht.

Die Regelungen im Kurzüberblick:

  • Bei der Leistungsfeststellung beinhaltet der Legastenie-Erlass NRW bekannte Beispielsfälle für Nachteilsausgleiche: Andere Aufgabe, Schreibzeitverlängerung, Absehen von Benotung bzw. Bemerkung, die den Lernstand anzeigt.
  • Bei der Leistungsbeurteilung sollen Rechtschreibleistungen nicht einbezogen werden.
  • Bei der Versetzung und bei der Grundschulempfehlung soll Legasthenie keinen Ausschlag geben.

Der Haken ist, daß nach den Verwaltungsvorschriften diese Regelungen nur für die Klassen 3-6 uneingeschränkt gelten, für die Klassen 7-10 nur mit Einschränkung. Da Legasthenie oftmals nicht heilbar ist, ist dies nicht hinnehmbar und ein Vergleich mit Bayern zeigt, daß es auch anders geht. Die Schulen und die Schulverwaltung neigen natürlich dazu, sich hierdurch gebunden zu sehen (was natürlich den eigenen Interessen entgegenkommt).

In jedem Falle sollte - ungeachtet dessen - der konkrete Nachteilsausgleich in jeder Klassenstufe (auch noch in der Kursstufe) angesprochen werden und auch berücksichtigt werden, daß Legasthenie zu Problemen beim Aufgabenverständnis in anderen Fächern führen kann (bspw. Textaufgaben Mathematik). Dies gebietet der unmittelbar aus der Verfassung herzuleitende und das gesamte Schulrecht überlagernde Grundsatz der Chancengleichheit, der auch über die Erlaßregelung hinausgehende Nachteilsausgleiche erfordert.

Für eine Erstberatung oder die deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen konktaktieren Sie mich bitte direkt.

Relevante Fälle für Legasthenie/ LRS - Schulformempfehlung und Versetzung:

Besondere Relevanz erlangen fehlende Nachteilsausgleiche immer dann, wenn es um die Schulformempfehlung oder Versetzungsentscheidungen geht. Hier geht es quasi "um die Wurst" und hier dürfte immer ein uneingschränktes Rechtsschutzbedürfnis bestehen, dies im Rahmen von Rechtsstreiten zum Thema zu machen.

Für nähere Informationen, für eine Erstberatung oder für die deutschlandweite Wahrnehmung Ihrer Interessen (insbesonder zur Unterstützung bei Einzelfallregelungen mit der Schule) kontaktieren Sie mich bitte direkt.