Grundschulempfehlung & Erprobungsstufe NRW

Die Grundschulempfehlung NRW ist seit einigen Jahren nicht mehr verbindlich.

Probleme können aber auftauchen:

  • Wenn man in eine Privatschule wechseln möchte und diese eine bestimmte Grundschulempfehlung fordern.
  • Auch bei öffentlichen Schulen kommt es immer häufiger dazu, dass man sehr offensiv angegangen wird, die Schule nicht zu besuchen, wenn man das Kind beispielsweise auf einem Gymnasium anmelden will, das Kind aber nur eine Realschulempfehlung hat.

Eine nachgelagerte Verbindlichkeit kann in NRW allerdings während der Orientierungsstufe (Erprobungsstufe NRW) auftreten, wenn gem. § 12 APO-S1 die Erprobungsstufenkonferenz stattfindet und eine Erprobungsstufenentscheidung ZU Lasten des Schülers trifft. Wenn der Schüler nicht versetzt wird und die Erprobungsstufenkonferenz der Meinung ist, dass die Schulform auch mit einer Wiederholung des Schuljahres nicht möglich ist, kann auch eine Versetzung in eine andere Schulform ausgesprochen werden.

Brauchen Sie Unterstützung, dann kontaktieren Sie mich und ich kann Ihnen als erfahrener Anwalt für Schulrecht gerne weiterhelfen.

Mehr zu den Themen finden Sie zudem nachstehend:

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Grundschulempfehlung Baden-Württemberg

Übertrittszeugnis, Probeunterricht Bayern

Grundschulempfehlung, Förderstufe, Querversetzung Hessen

Schullaufbahnempfehlung Niedersachsen

und Grundschulempfehlung Rheinland-Pfalz

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Anwalt für Schulrecht - Nordrheinwestfalen
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Was mache ich, wenn die Schule eine bestimmte Grundschulempfehlung verlangt?

Bei öffentlichen Schulen sind alle Aussagen, dass man ein Kind nicht aufnehme, weil es eine bestimmte Grundschulempfehlung nicht hat, unzulässig.

Nach meiner Meinung müsste eigentlich dasselbe für Privatschulen gelten. Die Privatschulen stellen sich allerdings fast immer quer und die Schulämter halten sich heraus.

Verlangen Privatschulen demnach eine bestimmte Grundschulempfehlung, ist es der kürzeste Weg, über die Grundschule eine Änderung der Grundschulempfehlung in Angriff zu nehmen, wenn man Anhaltspunkte hat, dass diese zu schlecht ausgefallen ist. Ansonsten müsste man sich natürlich mit der Privatschule auseinandersetzen.

Als erfahrener Anwalt für Schulrecht kann ich Sie hierzu gerne beraten und auch in ganz NRW unterstützen.

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Erprobungsstufe und Erprobungsstufenkonferenz NRW

Im gegliederten Schulsystem ist es trotz der freien Schulwahl beim Übergang in die 5. Klasse nachgelagert möglich, dass die Erprobungsstufenkonferenz am Ende der Erprobungsstufe (am Ende der Klassenstufe 6) doch noch entscheidet, dass der Schüler die gewählte Schulform wieder verlassen muss.

In § 12 Abs. 3 APO S1 heißt es: 

(3) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums oder der Realschule können die Klasse 6 der besuchten Schulform wiederholen, wenn dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe nicht überschritten wird (§ 10 Absatz 2) und die Versetzungskonferenz feststellt, dass auf Grund der Gesamtentwicklung danach die Versetzung erreicht werden kann. In den anderen Fällen gehen nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums nach Wahl der Eltern in die Klasse 7 der Realschule oder der Hauptschule über, es sei denn die Versetzungskonferenz stellt fest, dass der Übergang in die Realschule nicht möglich ist. Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler der Realschule gehen in die Klasse 7 der Hauptschule über.

Festzuhalten ist demnach:

  • Die Entscheidung der Erprobungsstufenkonferenz in NRW ist verbindlich, d.h. man muss schlussendlich die Schulform verlassen.
  • Ungeachtet dessen, kann man die Erprobungsstufenentscheidung natürlich trotzdem rechtlich in Frage stellen.
  • Grundsätzlich geht es hier um die Frage, ob die Nichtversetzung rechtmäßig war und ergänzend, wie die Prognose für das Bestehen der Schulform im Falle einer Wiederholung wäre.

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich gut einschätzen, wo mögliche Chancen einer Änderung der Erprobungsstufenentscheidung liegen. Darüber hinaus kann ich Ihren Fall natürlich auch in ganz NRW gerne übernehmen.

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Ich habe noch Fragen zur Grundschulempfehlung NRW

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich gut einschätzen, wo mögliche Chancen einer Änderung der Grundschulempfehlung liegen. Darüber hinaus kann ich Ihren Fall natürlich auch in ganz NRW gerne übernehmen.

 

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