Einschulungsstichtag NRW & Beginn der Schulpflicht – § 35 Schulgesetz NRW

Der Einschulungsstichtag ist der Tag, wonach entschieden wird, ob ein Kind für das kommende Schuljahr bereits eingeschult wird oder noch nicht. Es ist ein willkürlich festgelegter Tag, der nichts damit zu tun hat, wann die Schule beginnt.

Wenn Sie Verständnisprobleme hinsichtlich des Einschulungsstichtags in NRW haben, oder überlegen innerhalb Deutschlands umzuziehen, helfe ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung gerne weiter.

Anwalt für Schulrecht - Nordrheinwestfalen

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in NRW

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Einschulungsstichtag Baden-Württemberg

Einschulungsstichtag Bayern

Einschulungsstichtag Hessen

Einschulungsstichtag Niedersachsen

und Einschulungsstichtag Rheinland-Pfalz

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Einschulungsstichtag Hessen

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und Einschulungsstichtag Rheinland-Pfalz

Anwalt für Schulrecht - Paragraph

Regelung des Einschulungsstichtags NRW in § 35 SchulG NRW

In § 35 Abs. 1 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen findet sich folgende Regelung:

  • 35 SchulG – Beginn der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.

Mit dem Einschulungsstichtag 30. September hat NRW an einer Entwicklung teilgenommen, immer jüngere Kinder einzuschulen. Grundlage hierfür war ein Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 24.10.1997 „Empfehlungen zum Schulanfang“, wonach der Einschulungsstichtag nach hinten verlegt werden konnte, so dass immer jüngere Kinder eingeschult werden:

„Angesichts des im internationalen Vergleich hohen durchschnittlichen Einschulungsalters der Kinder in Deutschland stimmt die Kultusministerkonferenz darüber überein, einerseits Maßnahmen zur Reduktion der teilweise hohen Zurückstellungsquoten zu ergreifen, zum anderen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte zu ermutigen, von der Möglichkeit der vorzeitigen Einschulung Gebrauch zu machen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.“

Die meisten Bundesländer haben dies inzwischen wieder stufenweise rückgängig gemacht, und sind zum ursprünglichen Einschulungsstichtag 30. Juni zurückgekehrt. In NRW ist das bisher nicht der Fall, hier wird am 30.09. festgehalten.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Einschulungsstichtag NRW

Was bedeutet der Einschulungsstichtag 30.09.?

Inhaltlich bedeutet dies, dass Kinder, dann eingeschult werden, wenn sie bis zum 30.09. das sechste Lebensjahr „vollenden“, d.h. ihren sechsten Geburtstag feiern. Einige sehr spitzfindige Schulleiter nehmen dies sogar für Fälle an, bei denen der Geburtstag am 01.10. ist und berufen sich hierbei auf Fristenregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine solche Auslegung erlauben sollen. Ich halte dies für absurd, da Verwaltungsrecht Bürgerrecht ist und kein Bürger versteht, warum ein am 01.10. geborenes Kind eingeschult werden soll.

Die Schule beginnt bereits im Mitte August, dann ist das Kind noch 5 Jahre alt. Ändert das etwas?

Da die Schule in NRW meist Mitte August beginnt, sind tatsächlich einige Kinder zum Zeitpunkt der Einschulung noch 5 Jahre alt. Das ändert allerdings nichts, da der Einschulungsstichtag nichts mit den Sommerferien zu tun hat, sondern willkürlich festgelegt wurde.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zum Einschulungsstichtag NRW

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für den Einschulungsstichtag NRW geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz NRW übernehmen.

 

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