Dyskalkulie - Nachteilsausgleich in Nordrhein-Westfalen:

Die Berücksichtigung von Dyskalkulie (genauer wäre zwischen einer Rechenschwäche und einer Rechenstörung zu differenzieren) ist in Nordrhein-Westfalen bisher nicht geregelt.

Der Legasthenie-Erlass Nordrhein-Westfalen geht nur von Fördermaßnahmen und Nachteilsausgleichen im Lese- und Rechtschreibbereich aus, während der Rechenbereich nicht geregelt wird. Andere Bundesländer wie Baden-Württemberg und Hessen verfügen hingegen über eine Regelung für Dyskalkulie.

Dies heißt selbstverständlich nicht, daß eine Förderung oder auch ein Nachteilsausgleich bei Dyskalkulie im Einzelfall nicht doch möglich wäre. Dies gebietet nach richtigem Rechtsverständnis bereits der verfassungsrechtlich verankerte und das gesamte Schulrecht überlagernde Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schüler, was im einzelnen eben nur im Wege eines Nachteilsausgleichs zu erzielen ist.

Erhebliche Relevanz kann bei Teilleistungsstörungen wie Dyskalkulie immer dann auftreten, wenn fehlende Nachteilsusgleiche zu einer schlechteren Schulformempfehlung oder einer Nichtversetzung führen.

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